Solange die Schweiz keine Konzernbesteuerung kennt, besteht auch keine Veranlassung, die betriebliche Tätigkeit des Vereines der Rekurrentin als blosse Eigentümerin und Vermieterin der verkauften Liegenschaft zuzuordnen. An dieser Betrachtungsweise ändert sich auch dadurch nichts, dass die Rekurrentin nicht gewinnstrebig ist. Das Gericht hat aber auch keinen Anlass, von den klaren gesetzlichen Grundlagen abzuweichen, weil offenbar in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, auch reine Immobiliengesellschaften könnten über betriebsnotwendiges Anlagevermögen verfügen.