c) Vorliegend ist nicht streitig, dass die Rekurrentin Eigentümerin einer ganzen Anzahl von … in der Schweiz ist, welche sie an den Verein Schweizer … vermietet. Dies war auch bei der verkauften Liegenschaft in … der Fall. Massgebend ist nach dem oben Gesagten, dass es sich bei der verkauften Liegenschaft definitionsgemäss nicht um betriebsnotwendiges Anlagevermögen handelt. Die Rekurrentin führt keinen Betrieb. Sie ist eine reine Immobiliengesellschaft, deren einziger Zweck sich in der Verwaltung ihrer Liegenschaften und deren Vermietung als … erschöpft.