2. a) Die Rekurrentin ist unbestritten mit Ausnahme der Grundstückgewinnsteuer steuerbefreit. Art. 41 Abs. 1 lit. c des kantonalen Steuergesetzes (StG) unterwirft entsprechend Gewinne aus der Veräusserung durch juristische Personen im Sinne von StG 78 lit. e - h der Grundstückgewinnsteuer; die Bestimmungen von Art. 81 lit. e StG (Verlustberücksichtigung) und Art. 84 StG (Ersatzbeschaffung) finden analoge Anwendung. Nach Art. 84 Abs. 1 StG können beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens die stillen Reserven auf ein gleichartiges Ersatzobjekt übertragen werden.