2. Dagegen erhob die SSST am 23. November 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihrem Begehren um Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer stattzugeben. Die Rekurrentin vertritt zusammengefasst die Auffassung, sie führe sehr wohl einen Betrieb, indem sie Liegenschaften erwerbe, baue, unterhalte, verwalte und diese dem Verein Schweizer … vermiete. In diesem Sinne seien ihre Liegenschaften auch betriebsnotwendig.