Indessen könne vorliegend von einem Ersatz nicht gesprochen werden, denn dieser Tatbestand sei nur erfüllt, wenn mit den freiwerdenden Mitteln ein neues Grundstück erworben werde, welches ebenfalls dem steuerbefreiten Zweck diene. Dieses Erfordernis sei im zu beurteilenden Fall nicht gegeben, sollten doch die Mittel gemäss Gesuch lediglich verwendet werden, um bestehende Liegenschaften der Stiftung zu renovieren und neuen Bedürfnissen anzupassen.