Die Steuerverwaltung wies das Gesuch am 8. August 2006. Zwar handle es sich beim verkauften Objekt offenbar um betriebsnotwendiges Anlagevermögen (…, durch die Stiftung selbst betrieben). Indessen könne vorliegend von einem Ersatz nicht gesprochen werden, denn dieser Tatbestand sei nur erfüllt, wenn mit den freiwerdenden Mitteln ein neues Grundstück erworben werde, welches ebenfalls dem steuerbefreiten Zweck diene.