Insgesamt ist für das Gericht auch aus dieser Sicht nichts ersichtlich, was die Auffassung der Vorinstanz, dass der steuerbare Grundstücksgewinn nach dem Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung zu berechnen sei, als unzutreffend erscheinen liesse. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, vermag in diesem Zusammenhang am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern 3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die weiteren, geltend gemachten Aufwendungen (u.a. firesales.ch) zu Recht nicht anerkannt hat, wobei sie sich einerseits auf unzureichend beigebrachte Unterlagen (firesales.ch) bzw. auf Verspätung (Positionen „Flob Cheminée, Expertise Arch.