h) Ebenso wenig sind die weiteren von der Rekurrentin ins Recht gelegten Unterlagen geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, wonach nicht alle im fraglichen Zeitraum getätigten Investitionen der Rekurrentin zuzurechnen seien, in Frage zu stellen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung (Ziff. 4) verwiesen werden. Insgesamt ist für das Gericht auch aus dieser Sicht nichts ersichtlich, was die Auffassung der Vorinstanz, dass der steuerbare Grundstücksgewinn nach dem Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung zu berechnen sei, als unzutreffend erscheinen liesse.