Im Auflösungsvertrag 2001 wiederum wurde vereinbart, dass die Rekurrentin dem ausscheidenden Gesellschafter für diesen hälftigen Anteil Fr. 1,3 Mio. zu bezahlen habe. Ausdrücklich festgehalten wurde, „Dieser „Betrag entspricht dem genauen internen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters gemäss Gesellschaftsvertrag …“ [lV. / Ziff. 2 sowie V. / Ziff.