Dabei gilt bei der Veräusserung von zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücken oder Anteilen daran, dass der jeweilige Gewinn gesondert und unabhängig voneinander zu errechnen ist (a.a.O., N. 6 zu §223, N. 2f. zu §224). Daher sind auch nur die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen anrechenbar, wie es §221 III StG ZH explizit festhält (a.a.O., N. 6 zu § 221). Dieser Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung gilt gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StG auch für den Kanton Graubünden.