45 Abs. 2 StG). Entsprechend der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer bildet nach dem Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung immer nur das veräusserte Grundstück Grundlage für die Besteuerung (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H.U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, N. 6f. zu §219 sowie N. 19 VB zu §§216 - 226a). Dabei gilt bei der Veräusserung von zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücken oder Anteilen daran, dass der jeweilige Gewinn gesondert und unabhängig voneinander zu errechnen ist (a.a.O., N. 6 zu §223, N. 2f.