d) Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Oktober 2001 wurde die Einfache Gesellschaft zufolge Ausscheidens des Ehemannes aufgelöst und der hälftige Anteil des Ehemanns für einen Betrag von Fr. 897'500.-- ins Alleineigentum der Ehefrau (Privatvermögen) übertragen. Der Eigentumsübergang wurde, weil die in Art. 43 lit. b StG und Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG vorgesehenen Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt waren, nach den Regeln über die Grundstückgewinnsteuer ermessensweise besteuert.