c) Gleichentags haben sich die Eheleute vertraglich zur einfachen Gesellschaft … (…) i.S. von Art. 530 OR zusammengeschlossen, wobei jedem Gesellschafter im Sinne der ursprünglichen Regelung die Hälfte gehörte. Dieser jeweils hälftige Anteil verblieb unbestrittenermassen auch im Privatvermögen.