b) Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin die Hälfte der steuerbegründenden Liegenschaft am 27. November 1999 von der BG … im Privatvermögen erworben hat; ebenso hat ihr Ehemann damals seinen hälftigen Anteil im Privatvermögen gekauft.