3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses. Zudem seien die offenkundig verspätet eingereichten Unterlagen (KB 5 - 8 und 10) aus dem Recht zu weisen. Hauptstreitpunkt sei der Umfang der Anrechung der getätigten Investitionen. Dabei seien für den hälftigen Anteil des Ehemannes nur die zwischen 2001 und 2004 getätigten anerkannt worden, weil die bis 2001 erfolgten Aufwendungen als im Kaufpreis enthalten qualifiziert worden seien (Art. 46 Abs. 2 StG). Von den im Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien bis auf Position 7 (Rechnung Firesales) alle anerkannt worden.