Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Berechnung des Gewinns unter Berücksichtigung der einfachen Gesellschaft und der vollen Anrechnung der eingereichten Aufwendungen neu berechnen und die Steuer neu zu veranlagen. Zur Begründung legte sie die Vorgeschichte ausführlich dar und machte im Wesentlichen geltend, dass sie von ihrem Ehemann den diesem gehörenden Anteil an der einfachen Gesellschaft (weit unter 50%) und nicht etwa die Hälfte der Liegenschaft übernommen habe.