Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 wurde den Einsprechern mitgeteilt, dass die Veranlagung einen Fehler aufweise. Für eine Hälfte sei der Erwerbspreis 2001 massgebend sowie 1/2 der ab dem Kaufdatum 2001 getätigten Investitionen; für die andere Hälfte sei der Erwerbspreis 1999 sowie 1/2 der ab dem Kaufdatum 1999 getätigten Investitionen einzusetzen. Bezüglich Ziff. 1 - 6 der Anträge wurde die Einsprache als begründet anerkannt, währenddem für die Ziff. 7 (Rechnung firesales.ch) eine weitere Auflage erging.