{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-51_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_51", "Checksum": "e3a24b9c2cec7362753d34f3b9450e05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2006 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.04.2007 A 2006 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:16", "Checksum": "9b8f610eb399aaae802e9755ed92fc9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2006 51\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Gesuch\n\n c) Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die firesales.ch\n(Rechnung datiert vom 10. Januar 2004) wird die Vorinstanz der Rekurrentin\nGelegenheit geben müssen, ihre Aufwendungen nachträglich näher zu\npräzisieren und zu belegen. Die Rekurrentin ihrerseits wird nicht umhin\nkommen, im Sinne der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung (der\nSteuerpflichtigen obliegt der Nachweis derjenigen Tatsachen, welche die\nSteuerschulden mindern oder aufheben) tätig zu werden und die\nerforderlichen Unterlagen, welche die geltend gemachten Aufwendungen\nrechtsgenüglich belegen (VGU A 06 44), einzureichen.\n\nd) Angesichts des im Einspracheverfahren vollzogenen „Kurswechsels“ sind\nauch die Positionen „Flob Cheminée“, Expertise …, Elektro … sowie die\ngeltend gemachte Kaufpreisminderung zu einer nachträglichen Überprüfung\nzuzulassen, wobei die Steuerpflichtige - wie erwähnt - rechtsgenügliche\nBelege beizubringen haben wird.\n\ne) Hinsichtlich des von der … verlangten Betrages (Fr. 18'400.--) rechtfertigt sich\nzuhanden der Rekurrentin der Hinweis auf die diesbezüglich zutreffenden\nDarlegungen und Schlüsse der Vorinstanz, wonach dieser Betrag nicht\nabzugsfähig sei.\n\nf) Im Lichte obiger Ausführungen ist der Rekurs daher teilweise gutzuheissen\nund die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der\nRekurrentin und zu einem Viertel zulasten der Rekursgegnerin. Von der\nZusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung kann praxisgemäss\nabgesehen werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der\nangefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur\nNeuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.--\nzusammen Fr. 3'230.--\n\ngehen zu drei Vierteln zulasten von … und zu einem Viertel zulasten der\nSteuerverwaltung Graubünden. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\nAuf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 9. Juli 2007\nnicht eingetreten (2C_329/2007/leb).\n"}