{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-51_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_51", "Checksum": "e3a24b9c2cec7362753d34f3b9450e05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2006 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.04.2007 A 2006 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Ehegatten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer als selbständige\nSteuersubjekte (Art. 45 Abs. 2 StG). Entsprechend der Ausgestaltung der\nGrundstückgewinnsteuer als Objektsteuer bildet nach dem Grundsatz der\ngesonderten Gewinnermittlung immer nur das veräusserte Grundstück\nGrundlage für die Besteuerung (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H.U. Meuter,\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, N.\n6f. zu §219 sowie N. 19 VB zu §§216 - 226a). Dabei gilt bei der Veräusserung\nvon zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücken oder Anteilen daran,\ndass der jeweilige Gewinn gesondert und unabhängig voneinander zu\nerrechnen ist (a.a.O., N. 6 zu §223, N. 2f. zu §224). Daher sind auch nur die\nin der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen\nanrechenbar, wie es §221 III StG ZH explizit festhält (a.a.O., N. 6 zu § 221).\nDieser Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung gilt gestützt auf Art. 46\nAbs. 2 StG auch für den Kanton Graubünden. Damit steht ohne weiteres fest,\ndass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen für die Festlegung des\nsteuerbaren Grundstückgewinns nach dem Grundsatz der gesonderten\nGewinnermittlung (anrechenbar sind: 1/2 des Erwerbspreises 1999 zzgl. die\nHälfte der seit 1999 getätigten Investitionen sowie der Erwerbspreis 2001\nzzgl. die Hälfte der seit 2001 vorgenommenen Investitionen) sich ebenfalls\nnicht beanstanden lässt.\n\ng) An diesem Ergebnis vermag auch der von der Rekurrentin unter Hinweis auf\ndie dem Auflösungsvertrag zugrunde liegende Berechnung der internen\nAnteile per 10. Oktober 2001 vertretene Einwand, alle Investitionen im\nZeitraum 1999 - 2004 alleine bezahlt bzw. selbst finanziert zu haben, nichts\nzu ändern. Die Rekurrentin übersieht, dass im Gesellschaftsvertrag 1999 ein\nhälftiger Anteil des Ehemannes vereinbart worden ist. Im Auflösungsvertrag\n2001 wiederum wurde vereinbart, dass die Rekurrentin dem ausscheidenden\nGesellschafter für diesen hälftigen Anteil Fr. 1,3 Mio. zu bezahlen habe.\nAusdrücklich festgehalten wurde, „Dieser „Betrag entspricht dem genauen\ninternen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters gemäss\nGesellschaftsvertrag …“ [lV. / Ziff. 2 sowie V. / Ziff. 2]). Zudem wurde bereits\nausgeführt, dass es sich bei der Veräusserung durch den Ehemann an die\nRekurrentin um keinen Steueraufschubtatbestand handelte, weshalb der\nhälftige Anlagewert und die seither getätigten hälftigen Investitionen als letzte\nsteuerbegründende Veräusserung für die Gewinnermittlung massgebend\nsind.\n\nh) Ebenso wenig sind die weiteren von der Rekurrentin ins Recht gelegten\nUnterlagen geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, wonach nicht alle im\nfraglichen Zeitraum getätigten Investitionen der Rekurrentin zuzurechnen\nseien, in Frage zu stellen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden\nvorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung (Ziff. 4) verwiesen\nwerden. Insgesamt ist für das Gericht auch aus dieser Sicht nichts ersichtlich,\nwas die Auffassung der Vorinstanz, dass der steuerbare Grundstücksgewinn\nnach dem Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung zu berechnen sei,\nals unzutreffend erscheinen liesse. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt,\nvermag in diesem Zusammenhang am geschilderten Ergebnis nichts zu\nändern\n3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die weiteren, geltend gemachten\nAufwendungen (u.a. firesales.ch) zu Recht nicht anerkannt hat, wobei sie sich\neinerseits auf unzureichend beigebrachte Unterlagen (firesales.ch) bzw. auf\nVerspätung (Positionen „Flob Cheminée, Expertise Arch. …, Elektro …“\nwurden erstmals mit Schreiben vom 17. Juli 2006 geltend gemacht) sowie auf\nfehlende Abzugsfähigkeit sowie ebenfalls Verspätung (Kaufpreisminderung\n…) berief.\n\nb) Hinsichtlich des von der Vorinstanz geltend gemachten Einwand der\nVerspätung ist vorweg festzuhalten, dass dieser Einwand im konkreten Fall\nmit Blick auf die geltend gemachten, oben erwähnten Positionen bereits\ndeshalb nicht massgebend sein kann, weil die Steuerpflichtige durch das\nvorinstanzliche Vorgehen (mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ist ihr erstmals\nmitgeteilt worden, dass die einspracheweise angefochtene Veranlagung\neinen Fehler aufweise  neue Situation für die Steuerpflichtige) überrascht\nworden ist. Angesichts der die Steuerpflichtige treffenden Pflichten und\nRechte hätte die Vorinstanz ihr die Möglichkeit bieten müssen, Unterlagen\nnachzureichen. Im Umstand, dass sie davon abgesehen hat, ist ein\nVerfahrensfehler zu erblicken, der praxisgemäss diesbezüglich unbesehen\nder Erfolgsaussichten in der Sache selbst, die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz\nrechtfertigt. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich - nachdem\nder Einwand der Verspätung nicht massgebend ist - noch folgende\nÜberlegungen.\n\n"}