{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-51_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ca5a2f5035c81869ba2866b6266f26f203720e116312e8d351a1646e0490e981ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_51", "Checksum": "e3a24b9c2cec7362753d34f3b9450e05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2007 A 2006 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.04.2007 A 2006 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die Liegenschaft als Ganzes bestand zu diesem Zeitpunkt\naus der Wiese Parzelle Nr. 521 im Halte von 892 m2 mit dem darauf zu\nerstellenden EFH A, MFH B sowie einer Autoeinstellhalle. Der Kaufpreis\nwurde auf Fr. 1‘655‘000.-- festgesetzt. Am 8. April 2000 erwarb das Ehepaar\nvon der BG … zusätzlich den Parkplatz ME-Blatt 51‘310 für Fr. 35‘000.--.\nGleichentags erwarben sie die Parzelle Nr. 520 im Ausmass von 1‘021 m2\nBoden für Fr. 805‘000.--. Die Grundstücke der ausserkantonal wohnhaften\nEheleute … wurden im Privatvermögen erworben und anschliessend auch\ndort gehalten. Nach dem Kauf fand die Überbauung der Liegenschaft durch\ndie BG … statt.\nMit Vertrag vom 18. Oktober 2001 verkaufte … seinen Gesamthandanteil an\nder Einfachen Gesellschaft an seine Ehefrau für insgesamt Fr. 1‘300‘000.--.\nDa der Verkäufer die Steuererklärung für Grundstückgewinne in der Folge\nnicht einreichte, wurde er am 25. Juli 2002 nach Ermessen veranlagt.\nAm 20. März 2004 veräusserte … die StWE 51299, 51‘300 (zwei Wohnungen)\nsowie die ME-Blätter 51‘308, 51‘309 und 51‘310 (drei Parkplätze) an ... Der\nKaufpreis wurde auf Fr. 2‘250‘000.-- festgesetzt. Die Steuererklärung für\nGrundstückgewinne wurde am 17. August 2004 eingereicht. Als Anlagekosten\nwurde der hälftige Kaufpreis von der BG … (Fr. 845‘000.--), der Kaufpreis\nbeim Erwerb von … (Fr. 897‘500.--) sowie sämtliche Investitionen (Fr.\n515‘544.--) seit dem Erwerb 1999 bis zur Veräusserung im Jahr 2004 geltend\ngemacht. So resultierte gemäss Selbstdeklaration aus dem Verkauf ein\nVerlust.\nDie zuständige Steuerkommissärin nahm zunächst weitere Abklärungen vor,\ninsbesondere im Zusammenhang mit einer grossen Mehrkostenabrechnung\nder BG ... Am 9. Juni 2005 erging die Veranlagung über Fr. 31‘560.-, wobei\ninsbesondere bei den geltend gemachten Mehrkosten Kürzungen\nvorgenommen wurden.\nDagegen wurde am 8. Juli 2005 Einsprache erhoben. Unter Ziff. 2 - 7 der\nAnträge wurde spezifisch die Anerkennung von sechs bislang nicht\nberücksichtigten Aufwandpositionen verlangt. Mit Schreiben vom 19. Juni\n2006 wurde den Einsprechern mitgeteilt, dass die Veranlagung einen Fehler\naufweise. Für eine Hälfte sei der Erwerbspreis 2001 massgebend sowie 1/2\nder ab dem Kaufdatum 2001 getätigten Investitionen; für die andere Hälfte sei\nder Erwerbspreis 1999 sowie 1/2 der ab dem Kaufdatum 1999 getätigten\nInvestitionen einzusetzen. Bezüglich Ziff. 1 - 6 der Anträge wurde die\nEinsprache als begründet anerkannt, währenddem für die Ziff. 7 (Rechnung\nfiresales.ch) eine weitere Auflage erging. Nach einer zusätzlichen\nStellungnahme von … erging am 21. September 2006 unter teilweiser\nGutheissung der Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinn.\n\n2. Dagegen reichte … am 25. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs ein mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides sowie um Anerkennung der Aufwendungen für „Firesales“ und\nder weiteren, im Einspracheverfahren vorgebrachten Rechnungen (Flop\nCheminee, etc.) mit entsprechender Neuveranlagung (max. Fr. 60'000.--).\nEventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz\nzurückzuweisen mit der Auflage, die Berechnung des Gewinns unter\nBerücksichtigung der einfachen Gesellschaft und der vollen Anrechnung der\neingereichten Aufwendungen neu berechnen und die Steuer neu zu\nveranlagen. Zur Begründung legte sie die Vorgeschichte ausführlich dar und\nmachte im Wesentlichen geltend, dass sie von ihrem Ehemann den diesem\ngehörenden Anteil an der einfachen Gesellschaft (weit unter 50%) und nicht\netwa die Hälfte der Liegenschaft übernommen habe. Der angefochtene\nEntscheid gehe von einer falschen Annahme aus, bringe zu Unrecht die\nRegeln für die einfache Gesellschaft nicht zur Anwendung und sei bereits\ndeshalb aufzuheben. Er weiche überdies vom Vorentscheid in wesentlichen\nPunkten ab, weshalb das Nachreichen von weiteren Unterlagen (z.B. für\nAusgaben Cheminee) zulässig sein müsse. Die Rechnung „Firesales“ sei zu\nUnrecht nicht berücksichtigt worden.\n\n"}