e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die definitive Gebührenrechnung vom 16. Dezember 2004 so nicht aufrecht erhalten werden kann, weil der von der Rekursgegnerin pauschal angewandte Promillewert (2,4%0 des Gebäudeversicherungswertes) bei Bauvorhaben, wie dem der Rechnungsverfügung zugrund liegenden, das Äquivalenzprinzip verletzt.