Ein Gebührentarif, der einzig auf den Gebäudeversicherungswert abstellt, kann zwar dem Umfang eines Bauvorhabens (i.S. von umbautem Raum, Kubatur) durchaus angemessen Rechnung tragen. Weil damit aber der für die Beurteilung eines Baugesuchs und die Baukontrollen erforderliche Aufwand, insbesondere bei sehr grossen Bauvorhaben, nur ungenügend berücksichtigt wird, kann dies zu stossenden Ergebnissen führen, insbesondere dann, wenn die Gebühr nur in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt.