Einer Staffelung sind jedoch insofern gewisse Grenzen gesetzt, als dadurch nicht die Benützung bestimmter Institutionen verunmöglicht oder übermässig erschwert werden darf und die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren darf, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (BGE 83 I 89 f.). Ein Gebührentarif, der einzig auf den Gebäudeversicherungswert abstellt, kann zwar dem Umfang eines Bauvorhabens (i.S. von umbautem Raum, Kubatur) durchaus angemessen Rechnung tragen.