Weil bei niederen Gebäudeversicherungswerten oftmals nur ein Bruchteil des Aufwandes berechnet werden kann, ist es zulässig, bei den grösseren Bauvorhaben etwas mehr zu verlangen (BGE 103 Ia 90 mit weiteren Hinweisen). Einer Staffelung sind jedoch insofern gewisse Grenzen gesetzt, als dadurch nicht die Benützung bestimmter Institutionen verunmöglicht oder übermässig erschwert werden darf und die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren darf, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (BGE 83 I 89 f.).