Im Gegenteil zeigt die Praxis, dass kleinere Bauten mit einem niederen Gebäudeversicherungswert (oder gar keinem i.S. von Art.1 lit. b GVB) anteilsmässig mehr Aufwand verursachen können als grössere, insbesondere weil letztere in der Regel professionell vorbereitet und begleitet werden. Zwar lässt es sich durchaus rechtfertigen, bei der Schlussabrechnung der Verfahrenskosten in Präzisierung von Art. 111 BG (Umfang der Baute) den Gebäudeversicherungswert heranzuziehen (Art. 1 lit. a GVB); das bedeutet aber nicht, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe der zur Prüfung des Bauvorhabens nötige Aufwand in jedem Fall völlig ausser Acht gelassen werden darf.