O., Rz. 2641). Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung ist nach Lehre und Rechtsprechung zwar ebenso zulässig wie eine gewisse Kompensation zwischen grossen und kleinen Verfahren. Zulässig ist sodann auch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung (BGE 130 III 228 Erw. 2.3). In gewissen Fällen lässt sich der Nutzen der staatlichen Leistung bzw. der Kostenaufwand der Verwaltung nur sehr schwer bestimmen, z.B. wenn die Leistung keinen "Marktwert" aufweist.