Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert der staatlichen Leistung muss aber immer bestehen bleiben; als fragwürdig qualifiziert wurden daher oftmals reine "Prozent- oder Promillegebühren" (so bereits z.B. BGE 105 Ia 2 ff.). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand der betreffenden Behörde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 I 52 = Pra 91/2002, S. 171 sowie ZBl 99/1998, S. 243, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2641).