basierend auf den mutmasslichen Baukosten approximativ geschätzt. Eine gemäss der gesetzlichen Regelung zulässige, auf dem Gebäudeversicherungswert basierende Berechnung sowie die Rechnungsstellung erfolgt demgegenüber erst nach Abschluss des Baus; ebenso ist eine Anfechtung des Rechnungsbetrages für die Gebühren daher auch erst nach Vorliegen der definitiven Zahlen zulässig und möglich.