d) Von Ausführungen zur Frage, ob der Verzicht auf eine Festlegung eines Maximalbetrages für Baubewilligungsgebühren in der GVB grundsätzlich zulässig ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: PVG 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen), kann angesichts des Verfahrensausganges abgesehen werden.