c) Gemäss Art. 1 lit. a der gemeinderätlichen Gebührenverordnung für Baubewilligungsverfahren (GVB) werden für die Behandlung von Baugesuchen gemäss Art. 99 BG sowie für die Kontrolle der Bauten gemäss Art. 112 BG Gebühren verlangt. Diese belaufen sich bei Bauten und Anlagen, die der Schatzung durch die Gebäudeversicherung unterliegen, auf 2 ¼ %o des Gebäudeversicherungswertes (Neuwert), mindestens aber auf Fr. 200.-- . Praxisgemäss ist mit einer solchen Pauschalgebühr der Umfang der geschuldeten Abgabe für das Gros aller zu beurteilenden Baugesuche rechtsgenüglich umschrieben (VGU R 99 7).