Im Lichte der eingangs umschriebenen Formulierung von Art. 111 BG und der Delegation durch den Gesetzgeber an das Gemeindeparlament ist den von der zitierten Rechtsprechung gesetzten Vorgaben hinreichend Rechnung getragen worden, dies umso mehr, als einer Delegation weder kommunales noch kantonales Recht entgegensteht. Was die Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, zielt an der Sache vorbei.