Die Festlegung desselben ist an den Gemeinderat delegiert worden. Soweit die Rekurrentin die Zulässigkeit der Delegation der Kompetenz zur Festlegung des (betragsmässigen) Rahmens für die Baubewilligungsgebühren an den Gemeinderat (Gemeindeparlament) in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar bedürfen öffentliche Abgaben - wie bereits oben erwähnt - einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 182 Erw.