Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBl 2003, S. 514 und 516). Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; vgl. BGE 126 I 160 E. 2a/bb S. 183, 123 I 248 E. 2 S. 249).