von Fr. 30'300 geschuldet sein könne. 3. a) Um Gebühren erheben zu können, muss eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegen. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage hat im Abgaberecht eine spezifische Form des Legalitätsprinzips erfahren, welches früher auf Art. 4 aBV abgestützt wurde und heute nach Art. 127 Abs. 1 BV auch für die Kantone gilt (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320). Öffentliche Abgaben bedürfen daher einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den Grundzügen umschreibt.