Unbestritten ist, dass der Rekursgegnerin bei der Prüfung und Kontrolle des umfangreichen rekurrentischen Neubauvorhabens (Baukosten rund Fr. 40 Mio.) ein Aufwand entstanden ist, der dieser von der Bauherrschaft im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen finanziell zu entschädigen ist. Während dem die Rekursgegnerin dafür nach Abschluss des Bauvorhabens insgesamt Fr. 99'933.30 (davon bereits bezahlt aufgrund einer provisorischen Einschätzung Fr. 85'500.--) in Rechnung gestellt hat, stellt sich die Rekurrentin in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass - wenn überhaupt - bestenfalls eine vor dem Äquivalenzprinzip standhaltende Gebühr in der Höhe