Zur Begründung des Rekurses vertiefte die Rekurrentin die bereits ihren Eingaben vor den Vorinstanzen vorgebrachten Einwände (fehlende hinreichende gesetzliche Grundlage; Verletzung der Gewaltenteilung; Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzipes; Rückerstattung der bereits geleisteten Gebühr). 3. Die … beantragte unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die Abweisung des Rekurses. Ergänzend legte sie noch einmal ausführlich die Gründe dar, aufgrund derer sich die Rechtmässigkeit und die Höhe der veranlagten Baubewilligungsgebühr nicht beanstanden lasse.