Die gemeinderätliche Gebührenverordnung sei nie dem Volk vorgelegt worden, weshalb sie nicht als Gesetz im formellen Sinn gelten könne. Mangels einer hinreichenden rechtlichen Grundlage sei die bereits bezahlte Gebühr zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom 28.November/5. Dezember 2005 wies der … die Beschwerde ab. 2. Dagegen liess die Baugesellschaft … am 9. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: