So werde im Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch ein Maximalbetrag für die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu erhebende Gebühr genannt. Die Gebühr könne auch nicht anhand des Äquivalenzprinzips überprüft werden. Da die Details der Gebühr in einer gemeinderätlichen Verordnung geregelt seien, liege zudem eine Verletzung des Grundsatzes der staatlichen Gewaltenteilung vor. Die gemeinderätliche Gebührenverordnung sei nie dem Volk vorgelegt worden, weshalb sie nicht als Gesetz im formellen Sinn gelten könne.