{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-4_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaac25b932614a8d84019f5523cef6a3119c3e48f152f0acf7affd5b9a3293cdf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaac25b932614a8d84019f5523cef6a3119c3e48f152f0acf7affd5b9a3293cdf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_4", "Checksum": "76bdc6d9f9ed1df6574ecaadfb3d1957"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2006 A 2006 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 23.05.2006 A 2006 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dies hat zur Konsequenz, dass\nje höher die für die Bemessung der Gebühr erforderliche Schatzung der\nGebäudeversicherung ausfällt, desto höher wird die Baubewilligungsgebühr,\nund zwar unabhängig davon, wie gross der konkrete zeitliche Aufwand zur\nPrüfung des Bauvorhabens und der Baukontrollen waren. Wenn auch mit der\nRekursgegnerin davon auszugehen ist, dass in den allermeisten Fällen eine\nschematisch ermittelte Gebühr einer Überprüfung vor den abgaberechtlichen\nPrinzipien standhält, so zeigt sich doch, dass in Fällen wie dem vorliegenden\neine pauschal ermittelte Baubewilligungsgebühr von annähernd Fr. 100'000.--\nin keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu den Handlungen und dem Aufwand\nder Baubehörde stehen kann.\nAn diesem Ergebnis vermag die von der Rekursgegnerin ins Recht gelegte,\ndoch eher laienhafte Zusammenstellung, welche die streitige Gebühr mit\neinem zeitlichen Aufwand von 60 Mannstagen (à 8,5 Std. zu Fr. 100.--/Std. =\nFr. 51'000.--) sowie dem Aufwand der Amtsstellen (372 Stunden zu Fr. 150.-\n-/Std. = rund Fr. 56'000.--) „begründet“, nichts zu ändern. Abgesehen davon,\ndass die einzelnen, z.T. noch mit Bleistift ergänzten und korrigierten\nPositionen (Arbeitsaufwand für Einzelperson und Amtsstelle insgesamt\nannähernd 900 Std.) nicht näher belegt sind (lit. b, Aufwand der Amtsstellen),\nist die eingereichte Zusammenstellung insgesamt auch nicht nachvollziehbar.\nJedenfalls genügt sie nicht, um damit die einverlangte Gebühr unter der Optik\ndes Äquivalenzprinzipes betrachtet für wenigstens haltbar qualifizieren zu\nkönnen. In diesem Lichte betrachtet erweist sich die einverlangte Gebühr von\nannähernd Fr. 100'000.-- als zu hoch. Die Vorinstanz wird daher nicht umhin\nkommen, die streitige Gebühr nach Massgabe der oben zitierten\nabgaberechtlichen Grundsätze neu zu bestimmen und festzulegen. Dass\ndabei die neu festzulegende Gebühr den von der Rekurrentin in ihren\nRechtsschriften unter (vorstehend als unzutreffend qualifizierten) Vorbehalten\nanerkannten Betrag von rund Fr. 30'000.-- übersteigen darf, ist ebenso\noffenkundig, wie der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren\nangefochtene Gebühr hinsichtlich ihrer Höhe angemessen zu reduzieren sein\nwird.\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die definitive Gebührenrechnung\nvom 16. Dezember 2004 so nicht aufrecht erhalten werden kann, weil der von\nder Rekursgegnerin pauschal angewandte Promillewert (2,4%0 des\nGebäudeversicherungswertes) bei Bauvorhaben, wie dem der\nRechnungsverfügung zugrund liegenden, das Äquivalenzprinzip verletzt. Der\nRekurs ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der\nBeschwerdeentscheid des … betreffend die Rechnung Baupolizei und\nGebühren vom 28. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende\nDepartementsverfügung vom 12. September 2005 sind aufzuheben. Im\nÜbrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der\nRekursparteien. Die Rekursgegnerin hat zudem der Rekurrentin eine\nentsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche\nEntschädigung zu bezahlen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der\nBeschwerdeentscheid des … betreffend die Rechnung Baupolizei und\nGebühren vom 28. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende\nDepartementsverfügung vom 12. September 2005 werden aufgehoben. Im\nÜbrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--\nzusammen Fr. 5'238.--\n\ngehen je zur Hälfte zulasten der Baugesellschaft … und der … Die\nentsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. Die … hat an die Baugesellschaft … eine reduzierte aussergerichtliche\nEntschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) auszurichten.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n27. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.286/2006).\n"}