{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-4_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaac25b932614a8d84019f5523cef6a3119c3e48f152f0acf7affd5b9a3293cdf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaac25b932614a8d84019f5523cef6a3119c3e48f152f0acf7affd5b9a3293cdf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_4", "Checksum": "76bdc6d9f9ed1df6574ecaadfb3d1957"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2006 A 2006 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 23.05.2006 A 2006 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert\nder staatlichen Leistung muss aber immer bestehen bleiben; als fragwürdig\nqualifiziert wurden daher oftmals reine \"Prozent- oder Promillegebühren\" (so\nbereits z.B. BGE 105 Ia 2 ff.). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder\nnach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem\nKostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten\nAufwand der betreffenden Behörde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 I 52 = Pra\n91/2002, S. 171 sowie ZBl 99/1998, S. 243, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 2641). Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung ist\nnach Lehre und Rechtsprechung zwar ebenso zulässig wie eine gewisse\nKompensation zwischen grossen und kleinen Verfahren. Zulässig ist sodann\nauch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und\ndas Interesse des Privaten an der Leistung (BGE 130 III 228 Erw. 2.3). In\ngewissen Fällen lässt sich der Nutzen der staatlichen Leistung bzw. der\nKostenaufwand der Verwaltung nur sehr schwer bestimmen, z.B. wenn die\nLeistung keinen \"Marktwert\" aufweist. Das Äquivalenzprinzip erfüllt in solchen\nFällen seine Begrenzungsfunktion kaum, so dass dem Gesetzgeber bei der\nBestimmung der Höhe der Gebühr ein grosser Entscheidungsspielraum\nzusteht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2054 ff; BGE 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314\nE. 5b; Pra 84/1995 Nr. 162, jeweils mit weiteren Hinweisen).\nDamit ist bereits gesagt, dass eine Promillegebühr, welche unabhängig vom\nAufwand, der mit der staatlichen Leistung verbunden ist, geschuldet wird,\nunter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr einer Verletzung des\nÄquivalenzprinzips in sich birgt; so z.B. bei einem sehr hohen\nGebäudeversicherungswert. Dieser allein sagt nämlich wenig über den\nkonkreten Aufwand der Behörden im Bewilligungsverfahren aus. Im Gegenteil\nzeigt die Praxis, dass kleinere Bauten mit einem niederen\nGebäudeversicherungswert (oder gar keinem i.S. von Art.1 lit. b GVB)\nanteilsmässig mehr Aufwand verursachen können als grössere, insbesondere\nweil letztere in der Regel professionell vorbereitet und begleitet werden. Zwar\nlässt es sich durchaus rechtfertigen, bei der Schlussabrechnung der\nVerfahrenskosten in Präzisierung von Art. 111 BG (Umfang der Baute) den\nGebäudeversicherungswert heranzuziehen (Art. 1 lit. a GVB); das bedeutet\naber nicht, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe der zur Prüfung des\nBauvorhabens nötige Aufwand in jedem Fall völlig ausser Acht gelassen\nwerden darf. Weil bei niederen Gebäudeversicherungswerten oftmals nur ein\nBruchteil des Aufwandes berechnet werden kann, ist es zulässig, bei den\ngrösseren Bauvorhaben etwas mehr zu verlangen (BGE 103 Ia 90 mit\nweiteren Hinweisen). Einer Staffelung sind jedoch insofern gewisse Grenzen\ngesetzt, als dadurch nicht die Benützung bestimmter Institutionen\nverunmöglicht oder übermässig erschwert werden darf und die Abgabe nie\nden Charakter einer Gebühr verlieren darf, wie das der Fall wäre, wenn sie zu\nden wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen\nVerhältnis mehr stünde (BGE 83 I 89 f.). Ein Gebührentarif, der einzig auf den\nGebäudeversicherungswert abstellt, kann zwar dem Umfang eines\nBauvorhabens (i.S. von umbautem Raum, Kubatur) durchaus angemessen\nRechnung tragen. Weil damit aber der für die Beurteilung eines Baugesuchs\nund die Baukontrollen erforderliche Aufwand, insbesondere bei sehr grossen\nBauvorhaben, nur ungenügend berücksichtigt wird, kann dies zu stossenden\nErgebnissen führen, insbesondere dann, wenn die Gebühr nur in Prozenten\noder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt.\n\n"}