Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGE 127 I 31). Wird die eingeschriebene Sendung während der Abholungsfrist durch einen berechtigten entgegengenommen, gilt sie in jenem Zeitpunkt als zugestellt. Nach Ziffer 2.3.7 lit. b AGB ist der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt. Der Besitz der Abholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu betrachten.