Die Steuerverwaltung erliess am 11. Januar 2006 eine Bussverfügung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2004, welche per Einschreiben an die Adresse von … gesandt wurde. Am 6. Februar 2006 wurden die Veranlagungsverfügungen (Ermessenstaxationen) für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2004 erlassen. Die Zustellung erfolgte wiederum an die Adresse in ... Die Post leitete die Sendung aufgrund eines ständigen Nachsendeauftrages, der bereits seit Mai 2005 bestand, an die erwähnte Postfachadresse in … weiter, wo sie am 8. Februar 2006 in Empfang genommen wurden.