Die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Bundessteuer 2003 stellte die Steuerverwaltung am 2. September 2005 dem Steuervertreter … zu. Nachdem die Einreichung der Steuererklärung 2004 wiederum gemahnt werden musste, legte der Steuervertreter sein Mandat mit Schreiben vom 6. Januar 2006 per sofort nieder und teilte dies sowohl seinen Mandanten als auch der Steuerverwaltung mit. Die Steuerverwaltung erliess am 11. Januar 2006 eine Bussverfügung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2004, welche per Einschreiben an die Adresse von … gesandt wurde.