{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-46_2006-11-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa5ae8ba6dcd26212711c3ac212153afc2b4bc8ee6de2aac193d42d77ff6d3b501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa5ae8ba6dcd26212711c3ac212153afc2b4bc8ee6de2aac193d42d77ff6d3b501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_46", "Checksum": "d1eea4f2f58326d28d3daa3c93435c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2006 A 2006 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 28.11.2006 A 2006 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundesteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:29", "Checksum": "1b2f07672e75163e22cacfc3b69193bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2006 A 2006 46\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundesteuer | Einkommenssteuer\n\nb) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Post seit dem 10. Mai 2004 einen\nunbefristeten und uneingeschränkten Nachsendeauftrag, in welchem nicht\nzwischen Privat- und Geschäftspost unterschieden wird, hat und nach\nwelchem als Zustelladresse die im Sachverhalt erwähnte Postfachadresse in\nZürich bezeichnet ist. Dementsprechend hat die Post an die Rekurrenten in\nDavos adressierte Sendungen an diese Postfachadresse jeweils\nweitergeleitet. So wurden auch die zur Diskussion stehenden\nVeranlagungsverfügungen dorthin nachgesendet bzw. wurde eine\nentsprechende Abholungseinladung ins Postfach gelegt. Weiter ergibt sich\naus den Akten, dass die Sekretärin des Rekurrenten den Postfachschlüssel\neiner Kollegin aus einem an gleicher Adresse domizilierten Firma\nausgehändigt und diese dann bei der Post die Abholungseinladung vorgelegt\nhat. Ob die erwähnte Person im internen Verhältnis zur Entgegennahme der\nfraglichen Sendung befugt war, ist nach dem unter E. 2.a Gesagten\nunerheblich. Sie hat sich durch den Besitz der Abholungseinladung als\nanscheinsbevollmächtigt ausgewiesen, was nach den AGB der Post sowie\nnach Lehre und Rechtsprechung ausreicht, um die so erfolgte Eröffnung der\nVeranlagungsverfügungen als rechtsgültig erscheinen zu lassen. Damit\ngelten diese Verfügungen als am 8. Februar 2006, dem Tag der Abholung,\nzugestellt, weshalb die erst am 29. Juni 2006 erhobene Einsprache\noffensichtlich nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Die\nVorinstanz hat deshalb zu Recht die angefochtenen\nNichteintretensentscheide gefällt. Rekurs und Beschwerde sind damit als\nunbegründet abzuweisen. Abgesehen davon, wäre nach der Zustellung an die\nrichtige Adresse und der postalischen Abholungseinladung nach 7 Tagen die\nZustellung durch Fiktion erfolgt.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 3'108.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}