{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-46_2006-11-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa5ae8ba6dcd26212711c3ac212153afc2b4bc8ee6de2aac193d42d77ff6d3b501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa5ae8ba6dcd26212711c3ac212153afc2b4bc8ee6de2aac193d42d77ff6d3b501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_46", "Checksum": "d1eea4f2f58326d28d3daa3c93435c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2006 A 2006 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 28.11.2006 A 2006 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Im Herbst 2004 erteilte … …\nden Auftrag, künftig sämtliche Steuerangelegenheiten für ihn und seine\nEhegattin zu erledigen und dies der Steuerverwaltung mitzuteilen. Die\nMitteilung an die Steuerverwaltung, welcher das Auftragsschreiben beilag,\ndatiert vom 12. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 an die\nEinwohnerkontrolle der Gemeinde … meldete sich … nach … (Italien) ab und\ngab - mit dem Hinweis, dass … weiterhin in … wohnhaft bleiben werde und\nes sich bei diesem Umzug nicht um eine zivilstandsrechtliche Änderung,\nhandle - als künftige Korrespondenzadresse … an. Die\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und Bundessteuer 2003 stellte die\nSteuerverwaltung am 2. September 2005 dem Steuervertreter … zu.\nNachdem die Einreichung der Steuererklärung 2004 wiederum gemahnt\nwerden musste, legte der Steuervertreter sein Mandat mit Schreiben vom 6.\nJanuar 2006 per sofort nieder und teilte dies sowohl seinen Mandanten als\nauch der Steuerverwaltung mit. Die Steuerverwaltung erliess am 11. Januar\n2006 eine Bussverfügung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2004,\nwelche per Einschreiben an die Adresse von … gesandt wurde. Am 6. Februar\n2006 wurden die Veranlagungsverfügungen (Ermessenstaxationen) für die\nKantons- und die direkte Bundessteuer 2004 erlassen. Die Zustellung erfolgte\nwiederum an die Adresse in ... Die Post leitete die Sendung aufgrund eines\nständigen Nachsendeauftrages, der bereits seit Mai 2005 bestand, an die\nerwähnte Postfachadresse in … weiter, wo sie am 8. Februar 2006 in\nEmpfang genommen wurden. Nachdem … eine neue Steuervertreterin\nbestellt hatte, erhob diese namens des Ehepaares … am 29. Juni bzw. 2.\nAugust Einsprache gegen die Ermessenstaxationen. Die Steuerverwaltung\ntrat darauf wegen Verspätung mit Entscheiden vom 23. August 2006 nicht ein.\n\n2. Dagegen erhoben … am 22. September 2006 Rekurs bzw. Beschwerde an\ndas Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide\naufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprachen\neinzutreten. Sie machen zusammenfassend geltend, die Postsendung sein\nvon einer dazu nicht berechtigten Person abgeholt worden, weshalb sie davon\nkeine Kenntnis erhalten hätten.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von\nRekurs und Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer)\nmachen sinngemäss geltend, die Veranlagungsverfügungen für die\nSteuerperiode 2004 seien ihnen mangelhaft eröffnet worden, da sie von einer\ndazu nicht berechtigten Person in Empfang genommen worden seien. Dies\ntrifft indessen nicht zu, wie im Folgenden zu zeigen ist.\n\n2. a) Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Erlasses und\ndes Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige\neinseitige Rechtshandlung. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom\nAdressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person\nentgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist.\nBei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger\nnicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der\nZeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den\nBriefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten\nAbholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert\nder Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt\n(BGE 127 1 31, 33 if. und 115 Ja 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts,\nZBl 98 [1997] 305 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) \"Postdienstleistungen\" der Schweizerischen\nPost, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGE 127 I 31).\nWird die eingeschriebene Sendung während der Abholungsfrist durch einen\nberechtigten entgegengenommen, gilt sie in jenem Zeitpunkt als zugestellt.\nNach Ziffer 2.3.7 lit. b AGB ist der Inhaber einer Abholungseinladung zum\nBezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt. Der Besitz der\nAbholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu\nbetrachten. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustellung\nan Personen mit einer Anscheinsvollmacht rechtsgültig erfolgt (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, 2. A. Zürich 2006; § 126 N 18 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}