Angesichts der vorerwähnten Eventualmaxime bestand im Einspracheverfahren somit kein Anspruch auf materielle Behandlung des verspäteten Begehrens. Die Investition über Fr. 104'000.-- bildete folglich nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens und wurde von der Steuerverwaltung zu Recht nicht berücksichtigt. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies im Lichte der in E. 2 dargelegten Dispositionsmaxime, dass das Begehren um Berücksichtigung der wertvermehrenden Investition nicht Verfahrensgegenstand sein kann. Die Rügen, die auf eine Anerkennung der Investition abzielen, stossen daher ins Leere.