c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das zweite Schreiben nach Ablauf der Frist eingereicht wurde und somit verspätet erfolgte. Sodann wurde mit dem dort verlangten Abzug einer wertvermehrenden Investition klar ein neues Rechtsbegehren gestellt und nicht bloss eine neue Tatsachenbehauptung oder eine neues Beweismittel nachgebracht, zumal im ersten Schreiben lediglich der Abzug der Möblierung verlangt wurde. Angesichts der vorerwähnten Eventualmaxime bestand im Einspracheverfahren somit kein Anspruch auf materielle Behandlung des verspäteten Begehrens.