b) Gemäss Art. 137 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (BR 720.000; StG) kann gegen die definitive Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Parteien sind sich daher zu Recht darüber einig, dass die Einsprache vom 11. November 2004, im Gegensatz zum Schreiben vom 6. Dezember 2004, innert Frist erhoben wurde. Streitig ist hingegen, ob die Steuerverwaltung auf das zweite und verspätete Vorbringen hätte eintreten müssen.