Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. August 2006. Strittig und zu prüfen ist, ob das Begehren bezüglich die Investition von Fr. 104'000.-- für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden musste oder nicht.