Es könne dem Steuerkommissär kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Investition bei der Veranlagung nicht berücksichtigt habe. In der Deklaration sei als seinerzeitiger Kaufpreis der Betrag von Fr. 800'000.-- angegeben worden. Auf die Auflage und Mahnung hin, den Kaufpreis sowie die Investitionen zu belegen, sei jedoch nur der Kaufvertrag über Fr. 700’000.- - belegt worden. Daher habe der Steuerkommissär davon ausgehen müssen, dass die Anlagekosten allein aus dem seinerzeitigen Kaufpreis bestanden hätten. Es sei Aufgabe der Rekurrentin gewesen, den Nachweis steuermindernder Tatsachen zu erbringen.